einzigartig-eigenartig e.V.

Verein zur Förderung und Integration von Kindern, Jugendlichen
und Erwachsenen aus dem autistischen Spektrum und angrenzender Gebiete
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"Jeder ist ein wenig wie alle,
ein bisschen wie manche und
ein Stück einmalig wie niemand sonst."
(Quelle unbekannt)

Familienentlastung und Pflege

Familienentlastung und Pflege: Bei entsprechendem Aufwand an Betreuung und aktivierender Pflege besteht ein Anspruch auf Pflegegeld. Anträge hierzu werden an die Krankenkasse gerichtet.
Bei Einstufung in Pflegestufe 1 und mehr besteht nach einem halben Jahr die Möglichkeit, eine zeitliche Entlastung über Verhinderungspflege zu erhalten.

Nach §45 SGB XI können Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung zusätzlich finanzielle Mittel für Betreuungsangebote in Anspruch nehmen. Für diese Leistung muss keine Pflegstufe vorliegen. Auch hier erfolgt der Antrag bei Ihrer Krankenkasse.

Familienhelfer vermittelt z.B. der Familienentlastende Dienst der Lebenshilfe.
Ferienfreizeiten mit der Möglichkeit der 1:1 Betreuung können auch über die Verhinderungspflege ermöglicht werden.
Anbieter solcher Freizeiten finden Sie u. a. unter diesen externen Links:
www.villa-kunterbunt-ferien.de www.fiam-ev.de www.gis-service.de

Weitere Informationen zum Thema Pflege und Pflegversicherung finden Sie auf der externen Seite des autismus Deutschland e. V. und der Seite www.familienratgeber.de der "Aktion Mensch".

Hier einen Auszug aus der Seite:


"Pflegebedürftig - was heißt das?


Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.


Krankheiten oder Behinderungen sind:


Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

Pflegebedürftigkeit ist ein allgemeines Lebensrisiko. Es kann jederzeit jeden treffen. Dann ist man auf Hilfe und Unterstützung durch die Familie oder andere Pflegepersonen angewiesen. Gut zu wissen, dass im Falle eines Falles die Pflegeversicherung hilft: Durch Pflegesachleistungen bei der häuslichen Pflege, durch Pflegegeld, durch einen Beitrag zu den pflegerischen Aufwendungen bei stationärer Pflege und andere Leistungen.
Es gibt drei Stufen der Pflegebedürftigkeit:

Für die Gewährung von Leistungen an Pflegebedürftige sind drei Pflegestufen eingerichtet worden:
Erheblich Pflegebedürftige (Pflegestufe I)

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Schwerpflegebedürftige (Pflegestufe II)

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe III)

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt:
in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.


Pflegeergänzungsgesetz bei Leistungen der Pflegeversicherung

Für Pflegebedürftige mit mindestens der Pflegestufe "0" sowie einem besonderen Betreuungsbedarf erstatten die Pflegekassen auf Antrag Betreuungsleistungen von monatlich bis zu 100 EUR (Grundbetrag) bzw. bis zu 200 EUR (erhöhter Betrag). Ein besonderer Betreuungsbedarf liegt beispielsweise vor, wenn der Pflegebedürftige zum Weglaufen neigt, gefährliche Situationen nicht richtig einschätzen kann, sehr vergesslich ist oder sich in seiner vertrauten Umgebung nicht mehr zurechtfindet.


Was Pflege leistet

Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen:
Im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.


Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Der MDK arbeitet ausschließlich für die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen. Die MEDICPROOF GmbH hingegen ist der medizinische Dienst für die privaten Pflegeversicherungen (einschließlich der Pflegeversicherungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und der Postbeamtenkrankenkasse).

Reha vor Pflege

Stellt der Medizinische Dienst bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit fest, dass Maßnahmen der ambulanten medizinischen Rehabilitation zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind, so hat der Versicherte einen Anspruch darauf gegen seine Krankenkasse.


Ansprechpartner


Pflegeversichert sind Sie dort, wo Sie auch krankenversichert sind. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte. Detaillierte Auskünfte hierzu erteilen im Einzelfall die Pflegekassen oder fachkundige Dritte (Sozialverbände, Beratungsstellen, Rechtsanwälte u.a.)."

Weitere Informationen erhalten Sie unter diesen externen Links auf den Seiten des Familienratgebers:
- Pflegeversicherung
- Leistungen der Pflegeversicherung