Pflegebedürftig sind Personen,
die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe
bedürfen.
Krankheiten oder Behinderungen sind:
- Verluste,
Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und
Bewegungsapparat,
-
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der
Sinnesorgane,
- Störungen des
Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder
Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen,
Neurosen oder geistige Behinderungen.
Pflegebedürftigkeit ist ein
allgemeines Lebensrisiko. Es kann jederzeit jeden treffen.
Dann ist man auf Hilfe und Unterstützung durch die Familie
oder andere Pflegepersonen angewiesen. Gut zu wissen, dass
im Falle eines Falles die Pflegeversicherung hilft: Durch
Pflegesachleistungen bei der häuslichen Pflege, durch
Pflegegeld, durch einen Beitrag zu den pflegerischen
Aufwendungen bei stationärer Pflege und andere Leistungen.
Es gibt drei Stufen der
Pflegebedürftigkeit:
Für die Gewährung von Leistungen
an Pflegebedürftige sind drei Pflegestufen eingerichtet
worden:
Das sind Personen, die bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für
wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren
Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Das sind Personen, die bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens
dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe
bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Das sind Personen, die bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund
um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen.
Bei Kindern ist für die Zuordnung
der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden
gleichaltrigen Kind maßgebend. Der Zeitaufwand für die
erforderlichen Leistungen der Grundpflege und
hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im
Tagesdurchschnitt:
- in der
Pflegestufe
I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die
Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
- in der
Pflegestufe
II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf
die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
- in der
Pflegestufe
III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf
die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
Pflegeergänzungsgesetz bei
Leistungen der Pflegeversicherung
Für Pflegebedürftige mit
mindestens der
Pflegestufe
"0" sowie einem besonderen Betreuungsbedarf erstatten die
Pflegekassen auf Antrag Betreuungsleistungen von monatlich
bis zu 100 EUR (Grundbetrag)
bzw.
bis zu 200 EUR (erhöhter Betrag). Ein besonderer
Betreuungsbedarf liegt beispielsweise vor, wenn der
Pflegebedürftige zum Weglaufen neigt, gefährliche
Situationen nicht richtig einschätzen kann, sehr vergesslich
ist oder sich in seiner vertrauten Umgebung nicht mehr
zurechtfindet.
Was Pflege leistet
Die Hilfe besteht in der
Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen
Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen:
- Im Bereich der Körperpflege
das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen,
Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
- im Bereich der Ernährung das
mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
- im Bereich der Mobilität das
selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und
Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das
Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
- im Bereich der
hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen,
Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der
Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Verfahren der Feststellung der
Pflegebedürftigkeit
Die Pflegekassen haben
durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der
Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der
Pflegebedürftigkeit vorliegt. Der
MDK
arbeitet ausschließlich für die gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherungen. Die MEDICPROOF
GmbH
hingegen ist der medizinische Dienst für die privaten
Pflegeversicherungen (einschließlich der
Pflegeversicherungen der Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten und der Postbeamtenkrankenkasse).
Reha vor Pflege
Stellt der Medizinische
Dienst bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit fest, dass
Maßnahmen der ambulanten medizinischen
Rehabilitation
zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer
Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig
und zumutbar sind, so hat der Versicherte einen Anspruch
darauf gegen seine Krankenkasse.
Ansprechpartner
Pflegeversichert sind Sie
dort, wo Sie auch krankenversichert sind. Dies gilt sowohl
für gesetzlich als auch privat Versicherte. Detaillierte
Auskünfte hierzu erteilen im Einzelfall die Pflegekassen
oder fachkundige Dritte (Sozialverbände, Beratungsstellen,
Rechtsanwälte
u.a.)."
Weitere
Informationen erhalten Sie unter diesen externen Links auf
den Seiten des
Familienratgebers:
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Pflegeversicherung
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Leistungen der Pflegeversicherung
